§ 1 Name
Der Verein führt den Namen „Sport-Club Kirchdorf“ (e.V.). Der Verein hat seinen Sitz in Kirchdorf an der Amper und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Verbandszugehörigkeit
Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. (BLSV) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Die Abteilungen des Vereins sind Mitglieder der jeweiligen Fachverbände des BLSV.
§ 3 Vereinszweck
Absatz 1 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilung und dem für Ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.
Absatz 2 Zweck
(1) Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhalten von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
- Instandhaltung und Instandsetzung des Sportplatzes und des Vereinsheims
sowie der Turn- und Sportgeräte, - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen
Veranstaltungen - Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern
(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Absatz 1 Aufnahme
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist der Erwerb der Mitgliedschaft durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag.
(2) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(3) Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge.
Absatz 2 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss oder Tod.
Absatz 3 Austritt
(1) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (Kündigung) gegenüber dem Vorstand.
(2) Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
(3) Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Frist von einem Monat einzuhalten ist; Ausnahmen kann der Vorstand genehmigen.
Absatz 4 Ausschluss
(1) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins grob verletzt oder sonst erheblich oder wiederholt gegen die Satzung verstößt oder seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz einmaliger Mahnung nicht nachkommt.
(2) Ist das Mitglied unbekannt verzogen, kann das Mitglied ebenfalls ausgeschlossen werden.
(3) Uber den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ist das Mitglied unbekannt verzogen, entfällt die Gelegenheit zur Äußerung. Gegen den Beschluss des Vereinsausschusses ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf ihrer ordentlichen Versammlung, sofern vorher keine außerordentliche
Mitgliederversammlung stattfindet. Wenn es die Interessen des Vereins erfordern, kann der Vereinsausschuss seinen Beschluss für vorläufig vollziehbar erklären.
(4) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich. Über den Antrag entscheidet das Organ, das letztlich über den Ausschluss entschieden hat.
(5) Alle Beschlüsse sind dem betroffenen Vereinsmitglied mittels eingeschriebenen Briefes zuzustellen. Wird ein Mitglied ausgeschlossen, weil es unbekannt verzogen ist, so entfällt die Zustellung.
§ 6 Organe
Die Vereinsorgane sind
(1) der Vorstand
(2) der Vereinsausschuss
(3) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
- Vorsitzenden,
- Vorsitzenden,
- Vorsitzenden,
- Schriftführer
- Handballabteilungsleiter
- Fußballabteilungsleiter
- Fußballjugendleiter
- Handballjugendleiter
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 3. Vorsitzende.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein oder durch den 2. Vorsitzenden und den 3. Vorsitzenden gemeinsam vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
Im Innenverhältnis zum Verein gilt, dass der 2.und 3. Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt sind.
Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsausschuss für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Grundstücksgeschäften jeglicher Art sowie zur Aufnahme von längerfristigen Darlehen für den Einzelfall der vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
§ 8 Ausschüsse
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
- den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes,
- den Abteilungsleitern,
- den Jugendleitern Fußball und Handball,
- 2. Schriftführer/in,
- den Platzwarten
- und zwei Revisoren
- weiteren Beisitzern mit abgestimmten Aufgaben.
Die Mitgliederversammlung kann darüber hinaus noch Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
Der Vereinsausschuss tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen, ansonsten nach Bedarf oder wenn ein Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen.
Der Vereinsausschuss hat die Aufgabe den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Die übrigen Aufgaben ergeben sich aus der Satzung.
Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen. Der Ausschuss fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 9 Versammlungen
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn diese von einem Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird.
Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den Vorstand. Die Einberufung erfolgt durch Aushang (= im Schaukasten am Kirchenvorplatz) und Tageszeitung (Freisinger Tagblatt und Süddeutsche Zeitung). Mit der schriftlichen Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung bekannt zu geben, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind.
Die Mitgliederversammlung beschließt über den Vereinsbeitrag und sonstige Mitgliederleistungen, die Entlastung und Wahl des Vorstandes und der Vereinsausschussbeiräte, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
Die Mitgliederversammlung bestimmt jeweils für zwei Jahre einen zweiköpfigen Prüfungsausschuss (Revisoren), der die Kassenprüfung übernimmt und der Versammlung Bericht erstattet.
Wahl- und stimmberechtigt sowie wählbar sind alle Vereinsmitglieder, die am Tage der Versammlung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Zur Gültigkeit zur Wahl des ersten Vorsitzenden muss der gewählte mindestens die Hälfte der anwesenden gültigen Stimmen auf sich vereinigen. Ist durch Stimmenzersplitterung infolge mehrerer Vorschläge eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht worden, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten des ersten Wahlgangs, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, vorzunehmen. Beschlüsse über die Änderungen der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Über den Ablauf und das Ergebnis einer Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese ist vom Sitzungsleiter und einem Mitglied des Vereinsausschusses zu unterzeichnen.
§ 10 Abteilungen
Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vereinsausschusses Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenem sportlichen Bereich tätig zu sein.
Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§ 11 Ordnungen und Richtlinien
Der Verein hat folgende Ordnungen und Richtlinien:
- Beitragsordnung
- Ehrenordnung
- Richtlinien für Übungsleiter
- Richtlinien für Abteilungsleiter
- Richtlinien für Spenden
- Richtlinien für Ausspielungen (Tombolas im Sinne von § 68 Nr. 6 AO)
- Richtlinien für den Datenschutz
Die oben genannten Ordnungen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Richtlinien und sonstige Ordnungen werden vom Vereinsausschuss genehmigt.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei
der Einberufung hinzuweisen. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Gemeinde Kirchdorf an der Amper mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, welche die in § 3 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
§ 13 Datenschutz
Der Verein ist berechtigt, die ihm anvertrauten personenbezogenen Daten, im Rahmen der Zweckbestimmung zu verarbeiten oder durch Dritte verarbeiten zu lassen. Es gelten die Bestimmungen gemäß den Richtlinien für den Datenschutz. (siehe § 11 Ordnungen und Richtlinien)
§ 14 Schlussbestimmungen
(1) Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 11.04.2019 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung im Vereinsregister in Kraft und ersetzt die Satzung vom 18.08.2000 mit Eintrag beim Vereinsregister vom 13.08.1973.
(2) Diese Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung (auch außerordentliche Mitgliederversammlung) mit ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
